Musterfeststellungsklage gegen VW zeigt erste Schwächen des Verfahrens

Die Medien überschlagen sich und die Parteien der Musterfeststellungsklage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen die Volkswagen AG sehen den Grund für das Scheitern der Vergleichsverhandlung jeweils bei der Gegenseite. Vergleicht man die Begründungen beider Seiten für den Abbruch, kristallisiert sich heraus, dass VW nicht willens war, neben Entschädigungszahlungen für die Verbraucher einen zusätzlichen Betrag von immerhin 50.000.000 EUR dafür zu bezahlen, dass die Rechtsanwälte der Klägerin die Leistungsberechtigung der einzelnen Verbraucher gegenüber der VW AG darlegen und nachweisen und dann die in Rede stehenden Vergleichsbeträge an die Verbraucher weiterleiten.

Wollten sich hier die Rechtsanwälte der Klägerin, quasi durch die Hintertür, ein von der VW AG zu vergütendes Mandat zur Abwicklung des angedachten Vergleichs für jeden in das Klageregister eingetragenen Verbraucher verschaffen?

Dazu muss man wissen, dass ein Vergleich in einem solchen Musterklageverfahren nach § 611 Abs. 2 ZPO folgende Regelungen enthalten soll:

  1. die auf die angemeldeten Verbraucher entfallenden Leistungen,
  2. den von den angemeldeten Verbrauchern zu erbringenden Nachweis der Leistungsberechtigung,
  3. die Fälligkeit der Leistungen und
  4. die Aufteilung der Kosten zwischen den Parteien.

Ist ein Vergleich mit diesem Inhalt geschlossen, ist das Musterklageverfahren abgeschlossen.

Jeder Verbraucher, soweit er dem Vergleich nicht widersprochen hat, kann nun auch ohne anwaltliche Hilfe gegenüber VW aufgrund der Regelungen im Vergleich seinen Zahlungsanspruch geltend machen.

Diese Abwicklungstätigkeit für jeden einzelnen Verbraucher wollte die Klägerin nun scheinbar, jedenfalls in einem ersten Vorschlag, zur Bedingung eines Vergleichsschlusses machen. Es mag nun jeder Verbraucher selbst entscheiden, ob ein solcher Vorschlag der Klägerin nun ausschließlich im Sinne der geschädigten Verbraucher ist.

Und hier offenbart sich also eine Schwäche dieses Musterfeststellungsverfahrens:

Die in das Klageregister eingetragenen Verbraucher haben keinen Einfluss auf das Handeln des klagenden Verbraucherverbandes und damit auch nicht auf das Handeln deren Prozessvertreter.

Zudem wird es sich erst noch erweisen, ob es in einem Verfahren, das von Gesetzes wegen nur auf eine Feststellung gerichtet ist, tatsächlich möglich sein wird, Zahlungsvergleiche zu schließen, die sämtliche Fallgestaltungen möglicher Schadensentwicklungen abbilden. Gelingt dies nämlich nicht, sind trotz eines Vergleichs im Rahmen der Musterklage Streitigkeiten im Rahmen der Abwicklung eines solchen Vergleichs vorprogrammiert.

Vor diesem Hintergrund sollte jeder Verbraucher für den Fall, dass zukünftig doch noch ein Vergleich in dem Verfahren gegen VW geschlossen werden sollte, sorgfältig prüfen, ob er den nach dem Inhalt des Vergleichs erforderlichen Nachweis seiner Leistungsberechtigung tatsächlich auch erbringen kann.

Angesichts der nun offenbar gewordenen Schwierigkeiten der Vergleichsverhandlungen ist es natürlich jedem einzelnen Verbraucher auch unbenommen,  direkt an VW heranzutreten und über den in den Vergleichsgesprächen mit dem Bundesverband in Aussicht gestellten Vergleichsbetrag individuell zu verhandeln.

Solche individuellen Verhandlungen sind selbstverständlich trotz der Fortsetzung des Musterklageverfahrens möglich und angesichts der aktuellen Entwicklungen möglicherweise auch sinnvoll.